Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1
Bestandteil der Ausbildung: Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher
Ausbildungsvertrag: Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Rechtsgrundlage der
Ausbildung: Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf Ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die
Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung: Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. In jedem Fall nach Ablauf eines halben
Jahres nach Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang
zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule hinzuweisen. Eignungsmängel des
Fahrschülers: Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistung der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
§2
Entgelte, Preisaushang: Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen. Preisänderung / Preisstetigkeit: Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der
nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 3 Monaten seit Vertragsabschluss fällig
werden.
§3
Grundbetrag und Leistungen: Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung
des Theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines
Teilgrundbetrages nach nicht bestandener Praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das
Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfristen: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule
unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist
die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in voller Höhe zu verlangen.
Absagen per E-Mail, WhatsApp, Facebook oder SMS sind unzulässig. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelte für Vorstellung zur Prüfung und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die Theoretische
Prüfung und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.
§4
Zahlungsbedingungen: Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt
für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungsund
Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Hiervon abweichend besteht nur die Möglichkeit der
Vorauszahlung durch Abschläge oder aber durch das Lastschriftverfahren.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung: Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung
der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern. Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung: Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.
§5
Kündigung des Vertrages: Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den
nachstehend genannten Fällen gekündigt werden. Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht
innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monaten ohne
triftigen Grund unterbricht, den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt. Schriftform der Kündigung: Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam,
wenn sie schriftlich erfolgt.
§6
Entgelte bei Vertragskündigung: Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf den volle Grundbetrag
unabhängig vom jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers. Ferner hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für Lehrmaterial, für die
erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der
Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein ( siehe Ziffer 5 ), so steht der Fahrschule der
gleiche Anspruch zu.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu
wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
§7
Einhaltung vereinbarter Termine: Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich
beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird
die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder
unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeit bei
Verspätung: Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildungsstunde zu vertreten, so geht die ausgefallene
Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.
Ausfallentschädigung: Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem
Fall die volle Höhe des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
§8
Ausschluss vom Unterricht: Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Der Fahrschüler hat in diesem Fall
ebenfalls als Ausfallentschädigung die volle Höhe des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen: Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle
und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
§10
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen: Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb
genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung: Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den
Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses
ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§11
Abschluss der Ausbildung: Der Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet die Fahrschule nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung: Die Anmeldung zur Prüfung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; Sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und
verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§12
Datenschutz, Einwilligung zur Evaluation: Die Fahrschule speichert die Daten den Fahrschülers, die für die Abwicklung der Ausbildung
erforderlich sind. Dies sind, Name, Adresse, Alter, Geburtsort, Emailadresse und Handynummer sowie eine Protokollierung der
bezogenen Leistungen und des Ausbildungsverlaufs.
Diese Daten werden vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte im wirtschaftlich angemessenen Rahmen geschützt.
Die Daten werden, soweit nichts anderes angegeben ist, nur zur Abwicklung der Ausbildung und des Ausbildungsvertrages verwendet
und anschließend gelöscht oder anonymisiert soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur an: die öffentlichen Stellen, die zur Durchführung der Ausbildung zuständig sind und nur in dem
erforderlichen Maße; an das von der Fahrschule beauftragte Forderungseinzugsunternehmen.
Die Daten werden dort verwendet, um per Email bzw. per SMS zu einer Kundenbefragung einzuladen. Ein Anruf erfolgt nicht.
Das Recht des Fahrschülers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung der über ihn gespeicherten Daten gemäß den gesetzlichen
datenschutzrechtlichen Vorschriften ist jederzeit unbenommen, Löschung und Sperrung aber nur soweit die Fahrschule nicht zur
Speicherung der Daten gesetzlich verpflichtet ist.
Der Fahrschüler hat folgende Kontaktmöglichkeiten:
Fahrschule Liberty
Bahnhofstraße 95
71679 Asperg
Alle Mitarbeiter der Fahrschule sind gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit
verpflichtet worden.
§13
Film und Bildaufnahmen: Der Fahrschüler stimmt zu, dass während der Ausbildung und im Zusammenhang mit Prüfungsfahrten, von der
Fahrschule Film- und Bildaufnahmen von ihm gemacht werden können. Für diese Aufnahmen gewährt der Fahrschüler der Fahrschule das
exklusive, unentgeltliche, unbeschränkte und vollumfassende Recht, für jedwede gewerbliche Nutzung ggf. auch Veröffentlichung
im Rahmen der Außendarstellung der Fahrschule.
Der Fahrschüler kann auch im Nachhinein einer Nutzung aus wichtigem Grund widersprechen.
§ 14
Gewährleistung, Höhere Gewalt: Sämtliche angebotenen Leistungen können insbesondere durch technische Umstände, oder auch
wetterbedingt sowie durch Einwirkungen Dritter, deren Handlungen der Fahrschule nicht zugerechnet werden können (z.B. Erkrankung
oder Ausfall eines Fahrlehrers), beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende
Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die Fahrschule nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Fahrschülers
begründen.
Jede der beiden Parteien wird von ihren Leistungspflichten befreit, wenn die Erbringung ihrer Leistungen aufgrund höherer Gewalt
vorübergehend nicht möglich ist. Als höhere Gewalt gelten alle Ereignisse, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende
Sorgfalt nicht von der an der Leistung gehinderten Partei vorhergesehen und abgewendet werden konnten, z.B. terroristische
Anschläge, Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotage durch Dritte, Streiks, Diebstahl oder Beschädigung von
Unterrichtsmitteln (z.B. Fahrschulfahrzeug).
Die Befreiung von den Leistungspflichten gilt nur für die Dauer der Verhinderung. Ist der Fahrschule jedoch die Erbringung ihrer
Leistungen auch nach Wegfall der Verhinderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich oder dauert die Verhinderung durch
höhere Gewalt mehr als vierzehn Tage an, so ist jede der beiden Parteien berechtigt, den Ausbildungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund
zu kündigen oder von ihm zurückzutreten.
In diesem Fall sind Auslagen und Kosten, die die Fahrschule bereits für den Fahrschüler verauslagt hat, durch den Fahrschüler in voller
Höhe zu erstatten.
§15
Haftungsausschluss: Die Fahrschule haftet für schuldhaft herbeigeführte Schäden gemäß den gesetzlichen Vorschriften, außer im Fall der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur, wenn und soweit ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Fahrlehrer oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
die Fahrschule für jedes schuldhafte Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter, Fahrlehrer oder sonstiger
Erfüllungsgehilfen.
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Fahrlehrer oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, die typischerweise bei Geschäften
dieser Art entstehen, begrenzt.
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellter, Fahrlehrer oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, pro schädigendem Ereignis auf die Summe
der Vergütung beschränkt, die der Fahrschüler der Fahrschule insgesamt aufgrund des zugrundeliegenden
Ausbildungsvertrages zu zahlen verpflichtet war.
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien, für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens von Fehlern und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Fall sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen.
§16
Salvatorische Klausel, Rechtswahl: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten,
wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Dies gilt auch im Falle von ungewollten
Regelungslücken.
Es gilt deutsches Recht, soweit zulässig.
Gerichtsstand: Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz der Fahrschule (Haupstelle).